Lerneinheit 1: Polizeiliche Generalklausel (§§ 1, 3 PolG BW), öffentlichen Si-cherheit und öffentlichen Ordnung, Gefahrbegriff, Anscheins- und Scheingefahr, Handlungs- und Zustandsstörer (§§ 6, 7 PolG BW), Zweckveranlasser und laten-ter Störer, Polizeipflicht von … ZWEITER ABSCHNITT: - Maßnahmen der Polizei → Vierter Unterabschnitt: - Einzelmaßnahmen Titel: Polizeigesetz (PolG) Normgeber: Baden-Württemberg Amtliche Abkürzung: PolG Gliederungs-Nr. Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. VGH Baden-Württemberg, 12.10.2020 - 1 S 2679/19; VG Freiburg, 26.10.2020 - 3 K 3340/20. 1 S. 1 PolG BW besteht die Aufgabe der Polizei in der Abwehr von Gefahren. Problem – Zweckveranlasser, mittelbarer Störer, wenn jemand lediglich veranlasst, dass andere die Gefahrenschwelle überschreiten. § 1 PolG NRW, Aufgaben der Polizei § 2 PolG NRW, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 3 PolG NRW, Ermessen, Wahl der Mittel § 4 PolG NRW, Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen § 5 PolG NRW, Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen § 6 PolG NRW, Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen § 6a PolG NRW (weggefallen) 1 Satz 1 PolG BW verweist, lautet: § 26. Polizeibehörden (§§ 61-69) vs. Polizeivollzugsdienst (§§ 70-79) 3. : 0711/ 997 947 4-0, Fax: 0711/ 997 947 4-20, E-Mail: info@dpolg-bw.de Beitrittserklärung 00 1-Bitte verwenden Sie beim Ausfüllen Druckbuchstaben, da das Dokument elektronisch eingelesen wird. Dies entspricht der grundlegenden Wertung des Polizeirechts: Verhaltens- und Zustandsstörer sind für die entsprechende Gefahr verantwortlich und erbringen kein Sonderopfer. eBook: C. Die polizeiliche Generalklausel der §§ 3, 1 PolG als Ermächtigung zum Eingriff im Einzelfall bzw. (1) 1Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei ist nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. § 31 DVO PolG, vom 16.04.1996, gültig ab 25.05.1996 bis 31.12.2004 § 31 DVO PolG, vom 16.09.1994, gültig ab 22.10.1994 bis 24.05.1996 § 31 DVO PolG wird von folgenden Dokumenten zitiert Verwaltungsvorschriften der Länder / von Landesverbänden der Anschein im Nachhinein jedoch nicht bestätigt. Aufbau der Prüfung - § 55 I 1 PolG BW analog § 55 I 1 PolG BW analog betrifft die Fälle, in denen jemand als Anscheins- oder Verdachtsstörer in Anspruch genommen wurde, sich der Verdacht bzw. Zuständigkeitsregel. Sie gehen zurück auf § 14 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes von 1931: für was eine Gefahr besteht. 2.7.1 Personenkontrolle (§ 20 PolG) Absatz 1: Jede Person darf befragt werden, sofern sie (der Annahme nach) sachdienliche Hinweise geben kann. S. 93). Sedes materiae (§§ 59 ff. 7, 8, 10 PAG. Erlass und Verkündung gemeindlicher Polizeiverordnungen in Baden-Württemberg. § 12 PolG NRW - Identitätsfeststellung (1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, 1. zur Abwehr einer Gefahr, 2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass. Januar 1992 (GBl. 27 polg § 27 PolG NRW, Datenübermittlung im innerstaatlichen § 27 PolG NRW - Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich (1) Zwischen Polizeibehörden können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist. 1; 3 PolG BW gestützten Verfügung sieht das PolG BW zum einen diejenige Person vor, deren Verhalten eine Bedrohung oder Störung der öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursacht, § 6 Abs. PolG BW i.V.m. Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst. PolG) 2. § 7 PolG, Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen ... § 8 PolG, Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme, § 9 PolG, Maßnahmen gegenüber unbeteiligten Personen, § 9a PolG, Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger, § 10 PolG, Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen, § 10a PolG, Ermächtigung zum Erlass örtlicher Alkoholkonsumverbote, § 14 PolG, Eintritt der zur Fachaufsicht zuständigen Behörde, § 16 PolG, Prüfung durch die zur Fachaufsicht zuständige Behörde, § 19 PolG, Allgemeine Regeln der Datenerhebung, § 21 PolG, Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung, § 22 PolG, Besondere Mittel der Datenerhebung, § 22a PolG, Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme. (1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 46 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. § 49 Allgemeines (1) Die Polizei wendet die Zwangsmittel Zwangsgeld, Zwangshaft und Ersatzvornahme nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes an. S. 1, 596, 1993 S. 155) … § 26 Abs. Geschildert wird die Situation eines Banküberfalls. 384 Entscheidungen zu § 1 PolG in unserer Datenbank: (Drittschützende Wirkung des § 4 Abs 1 und 3 AEG (juris: AEG 1994); keine ... Beendigung der Zweckentfremdung von Wohnraum; keine Erteilung der ... Polizeiliche Gefährderansprache; Ermächtigungsgrundlage; Zuständigkeit, Sofortige Vollziehung einer wegerechtlichen Duldungsverfügung. I. Ermächtigungsgrundlage 1. § 1 PolG NRW, Aufgaben der Polizei Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten. Nach § 1 Abs. Ordnungspflichtigkeit, §§ 4, 5, 7 POG § 52 I 1 SächsPolG. § 23 PolG, Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datene... § 23a PolG, Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Tel... § 23b PolG, Überwachung der Telekommunikation, § 24 PolG, Besondere Bestimmungen über den Einsatz Verdeckter Ermittler, § 25 PolG, Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen. Aufbau der Prüfung - Polizeirechtliche Generalklausel, §§ 1, 3 PolG BW. 1. P ist Polizist und ruft: „Halt!“ Ausgehend von § 1 Abs. Die polizeirechtliche Generalklausel ist in den §§ 1, 3 PolG BW geregelt. § 42 PolG, Datenübermittlung innerhalb der Polizei sowie an andere öffentliche S... § 43 PolG, Datenübermittlung an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- ... § 43a PolG, Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäis... § 43b PolG, Verarbeitung von Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justizie... § 43c PolG, Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten an Mitgliedsta... § 44 PolG, Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen... § 46 PolG, Löschung, Sperrung und Berichtigung von Daten, § 48 PolG, Sonstige Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten. § 48a PolG, Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungs... § 50 PolG, Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs, § 51 PolG, Zuständigkeit für die Anwendung unmittelbaren Zwangs, § 52 PolG, Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs, § 53 PolG, Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs, § 54 PolG, Schusswaffengebrauch gegenüber Personen, § 65 PolG, Weisungsrecht und Unterrichtungspflicht, § 66 PolG, Allgemeine sachliche Zuständigkeit, § 67 PolG, Besondere sachliche Zuständigkeit. März 2019 (GBl. VGH Baden-Württemberg, 28.07.2009 - 1 S 2200/08 Januar 1992 (GBl. 1, 2, § 55 StPO, wenn dadurch die Gefahr der Verfolgung wegen einer Owi oder Straftat besteht. (1) 1Die Polizei hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. PolG BW) 2. materiell (§ 1 PolG BW) 3. formell (auch StPO) 2. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (VwV PolG) Vom § 78 PolG, Amtshandlungen von Polizeibeamten anderer Länder und des Bundes sowie... § 79 PolG, Amtshandlungen von Polizeibeamten des Landes außerhalb des Zuständigk... § 80 PolG, Gemeindliche Vollzugsbedienstete, § 81 PolG, Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Unmittelbarer Verursacherist derjenige, der die zeitlich letzte Ursache setzt und damit selbst die Gefahrenschwelle überschreitet. Sicherheits- und Ordnungsgesetzen der Länder (z. Polizeigesetz (PolG) In der Fassung vom 13. (2) Außerdem hat die Polizei die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. . Nach § 38 Abs. 2Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten. Adressat ist hier der Verhaltensverantwortliche. B. (1) 1Die Polizei hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. S. 1, 596, 1993 S. 155), Zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 26. LVwVG BW), Anforderungen an die Grundverfügung i.S.v. 5, 70182 Stuttgart, Tel. Dualismus des Polizeirechts 1. Straßenverkehrsbehörde; Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung; sachliche ... Zur sachlichen Zuständigkeit für eine Anordnung gegenüber einem ... Pflicht der Ortspolizeibehörde zum Einschreiten bei unfreiwilliger ... Inanspruchnahme von Eltern eines volljährigen und vollziehbar ausreisepflichtigen ... Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten): (Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe), Redaktionsauswahl aktueller Entscheidungen, Die neuesten Entscheidungen zur COVID-19-Pandemie, VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 5 S 969/18, VGH Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 3 S 1493/20, VGH Baden-Württemberg, 07.12.2017 - 1 S 2526/16, VGH Baden-Württemberg, 25.10.2018 - 5 S 1474/18, VGH Baden-Württemberg, 15.09.2014 - 1 S 1010/13, VGH Baden-Württemberg, 23.09.2019 - 1 S 1698/19, Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG). § 82 PolG, Kosten für die allgemeinen Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdie... Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen, /Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/PolG,BW - Polizeigesetz/, http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173939,1, Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Maßnahmen gegenüber unbeteiligten Personen, Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger, Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen, Ermächtigung zum Erlass örtlicher Alkoholkonsumverbote, Eintritt der zur Fachaufsicht zuständigen Behörde, Prüfung durch die zur Fachaufsicht zuständige Behörde, Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung, Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme, Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen, Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation, Besondere Bestimmungen über den Einsatz Verdeckter Ermittler, Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen, Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot, Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot zur Verhütung terroristischer Straftaten, Elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten, Allgemeine Regeln der Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten, Besondere Regelung für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten durch den Polizeivollzugsdienst, Datenübermittlung innerhalb der Polizei sowie an andere öffentliche Stellen, Datenübermittlung an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen, Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI, Verarbeitung von Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt worden sind, Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund des Ratsbeschlusses 2008/615/JI, Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, Löschung, Sperrung und Berichtigung von Daten, Sonstige Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz, Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs, Zuständigkeit für die Anwendung unmittelbaren Zwangs, Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs, Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs, Regelung der örtlichen Zuständigkeit für überörtliche polizeiliche Aufgaben, Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst, Aufgabenwahrnehmung durch das Innenministerium, Amtshandlungen von Polizeibeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Vollzugsbeamten anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich des Landes, Amtshandlungen von Polizeibeamten des Landes außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes, Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, Kosten für die allgemeinen Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst. § 1, 3 PolG BW, § 8 PolG NRW, § 11 NdsSOG, § 9 Abs. Als möglichen Adressaten einer auf die Generalklausel nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1 PolG-BW kann der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen von Ermittlungsverfahren bekannt geworden sind, speichern, soweit und solange dies zur Gefahrenabwehr oder vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Nach § 1 Abs. §§ 6 und 7 PolG keine Entschädigung erfolgt. Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt, Gesetze, Verordnungen, Rechtsprechung und Justizverwaltungsvorschriften, Polizeigesetz (PolG) Landesrecht Baden-Württemberg, § 6 PolG, Maßnahmen gegenüber dem Verursacher. [Polizeigesetz] | BW PolG: § 1 Allgemeines Rechtsstand: 01.01.2020 Bestellen; Hilfe; Service; Impressum; Datenschutz; AGB; Karriere; Schriftgrad: -A +-A + Name Vorname . … Beispiel: A läuft mit verdrehten Augen und erhobener Waffe Richtung Bank. Ausnahmen: Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Per-son. § 38 PolG, Besondere Regelung für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von D... § 40 PolG, Besondere Formen des Datenabgleichs, § 41 PolG, Allgemeine Regeln der Datenübermittlung. 1 S. 1 PolG BW wird die Aufgabe der Gefahrenabwehr davon abhängig gemacht, ob ein öffentliches Interesse besteht. In der Fassung vom 13. (1) Die Polizei kann eine Sache beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist. Diesem Merkmal im Tatbestand der Generalklausel kommt indessen keine eigenständige inhaltliche Bedeutung zu. in einer bestimmten Anzahl von Fällen (ISBN 978-3-406-75151-6) von aus dem Jahr 2020 1 S. 1 PolG BW hat die Polizei auch die Aufgabe, Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Zum anderen nennt § 7 PolG BW den Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt einer Sache, von der eine Bedrohung oder Störung der öffentlichen Sicherheit ode… Spezialgesetz a) Versammlungsgesetz § 5 VersG (Verbot von Versammlungen in geschlossenen Räumen) § 13 VersG (Auflösung von Versammlungen in geschlossenen Räumen) § 15 VersG (Verbot und Auflösung von Versammlungen unter freiem Himmel)